Dürfen Leiharbeitnehmer/-innen während eines Streiks zu „Streikbrecherarbeiten“ verpflichtet werden?

Nein! (Stand: 09.05.2018) Leiharbeitnehmer/-innen müssen in einem bestreikten Betrieb nicht arbeiten! Das sieht das „Arbeitnehmerüberlassungsgesetz“ ausdrücklich vor. Dieses Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer/-innen, die von einer Arbeitnehmerverleih-Firma gewerbsmäßig anderen Unternehmen zur Arbeitsleistung überlassen werden.

§ 11 Absatz 5 dieses Gesetzes bestimmt unmissverständlich: „Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. In den Fällen des Arbeitskampfes nach Satz 1 hat der Verleiher den Leiharbeitnehmer auf das Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, hinzuweisen.“ Leiharbeitnehmer/-innen haben deshalb im bestreikten Betrieb ein Leistungsverweigerungsrecht! Niemand ist verpflichtet, den im Betrieb streikenden Kolleginnen und Kollegen in den Rücken zu fallen und sich als Streikbrecher/-in missbrauchen zu lassen. Ein Nachteil kann Leiharbeitnehmer/-innen, die von diesem gesetzlichen Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen, nicht entstehen: Der Arbeitgeber muss Lohn oder Gehalt weiterzahlen! Oder für den Einsatz in einem anderen – nicht bestreikten – Betrieb sorgen.

Leiharbeitnehmer/-innen dürfen nicht mehr als Streikbrecher eingesetzt werden: Ein Arbeitgeber (Entleiher) darf Leiharbeitnehmer/-innen nicht einsetzen, wenn sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Leiharbeitnehmer/-innen dürfen während eines Streiks nur tätig werden, wenn sie nicht direkt Arbeit der streikenden Belegschaft übernehmen. (Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zum 1. April 2017, § 11 Abs. 5).

Zusätzlich wurde im Tarifvertrag für Zeitarbeit zwischen dem DGB und den zuständigen Arbeitgeberverbänden (iGZ und BAP) vereinbart, dass keine Leiharbeitnehmer/-innen in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt werden dürfen, in denen ver.di oder eine andere DGB-Gewerkschaft zum Streik aufgerufen hat.