Sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates/Personalrates während eines Arbeitskampfes außer Kraft gesetzt?

Nein, auch im Arbeitskampf bestehen alle Beteiligungsrechte des BR/PR weiter (BAG 21.4.71, AP Nr. 43 zu Artikel 9 GG?). Der BR/PR muss Vorkehrungen treffen, dass er die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen einhält. Er muss sicherstellen, dass er zur Wahrung von Fristen für den Arbeitgeber erreichbar ist. Eingeschränkt sind nach der BAG Rechtsprechung die Beteiligungsrechte soweit ihre Ausübung Einfluss auf den Arbeitskampf haben könnte. Die Informationsrechte entfallen aber auch in diesem Fall nicht. Der Arbeitgeber muss z.B. über Überstunden, Einsatz von Arbeitnehmern aus anderen Betrieben, etc. informieren. Der BR/PR eines Personal abgebenden Betriebes behält sein Mitbestimmungsrecht, wenn z.B. aus der Zentrale (mit eigenem BR/PR) Beschäftigte die Arbeit von Streikenden in der Filiale übernehmen sollen.