Arbeits- und Gesundheitsschutz! Nicht auf Kosten des Unternehmens.

Die Impfkampagne der Bundesregierung kommt zwar nur schleppend voran, nichtsdestotrotz bekommen erste Kolleginnen und Kollegen Termine in Impfzentren. Eine Wahlmöglichkeit des Termins gibt es nicht, da die Impfzentren diesen vorgeben.

Umso befremdlicher erscheint uns hier die Einstellung des TÜV SÜD, dass ein Impftermin reine Privatsache sei und es deshalb keine Freistellung nach MTV oder Bürgerlichem Gesetzbuch gibt. Dass viele Kolleginnen und Kollegen im direkten Kundenkontakt arbeiten und hier einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sind, scheint dem Arbeitgeber entgangen zu sein.

Mitarbeiter*innen die durch eine Covid-19 Infektion ganz schnell einmal mehrere Wochen ausfallen können, kosten den TÜV Süd ungleich mehr als Freistellungen zum Impfen. Diese Einstellung geht zu Lasten des Gesundheitsschutzes der Mitarbeiter*innen, ist kleinkariert und kurzsichtig. Aber auch hier gilt wieder, ja nichts tun von dem man glaubt, es nicht unbedingt tun zu müssen.

Unsere Argumente für eine Freistellung zur Wahrnehmung des Impftermins:

  • keine Terminwahlmöglichkeit da der Termin vorgegeben ist
  • Gesundheitsschutz ist Arbeitsschutz und damit Arbeitgeberpflicht
  • Gesundheitsschutz der Mitarbeiter*innen kommt dem TÜV SÜD zu Gute
  • Regelung des BGB §616 gilt auch für den TÜV SÜD und wurde durch den Manteltarifvertrag nicht ausgeschlossen.

Einem Dienstleistungsunternehmen wie dem TÜV SÜD, der von dem täglichen Einsatz seiner Mitarbeiter*innen am Kunden lebt, sollte der Gesundheitsschutz mehr am Herzen liegen.

Die rechtliche Sicht

Grundsätzlich sollen Termine für die Gesundheitsvorsorge außerhalb der Arbeitszeit liegen. Ist das nicht möglich, weil die Impfzentren die Termine vergeben und man sich die Termine nicht aussuchen kann, dann greift der § 616 BGB. Somit besteht Anspruch auf Vergütung. Wichtig: Der § 616 wurde im Manteltarifvertrag nicht ausgeschlossen und gilt daher.