Abmelden und Ausstempeln: Stichworte zum Arbeitskampfrecht
Oft behaupten Arbeitgeber, Arbeitnehmer*innen seien vor Beteiligung an einem gewerkschaftlichen (Warn-)Streik verpflichtet,
- a) sich beim Vorgesetzten abzumelden,
- b) durch Eintragung in eine Liste ihre Streikbeteiligung bzw. Streikbereitschaft zu dokumentieren oder
- c) elektronische Zeiterfassungsgeräte zu bedienen („Ausstempeln“).
Derartige Pflichten bestehen nach hier vertretener Auffassung nicht. Peter Berg, ein angesehener Fachanwalt für Arbeitsrecht, hat dazu alles Wichtige zusammengetragen (siehe PDF im Anhang).
Anhang | Größe |
---|---|
![]() | 232.83 KB |