Abmelden und Ausstempeln: Stichworte zum Arbeitskampfrecht

Oft behaupten Arbeitgeber, Arbeitnehmer*innen seien vor Beteiligung an einem gewerkschaftlichen (Warn-)Streik verpflichtet,

  • a) sich beim Vorgesetzten abzumelden,
  • b) durch Eintragung in eine Liste ihre Streikbeteiligung bzw. Streikbereitschaft zu dokumentieren oder
  • c) elektronische Zeiterfassungsgeräte zu bedienen („Ausstempeln“).

Derartige Pflichten bestehen nach hier vertretener Auffassung nicht. Peter Berg, ein angesehener Fachanwalt für Arbeitsrecht, hat dazu alles Wichtige zusammengetragen (siehe PDF im Anhang).