Arbeitsrecht unterliegt ständigem Wandel!

Vor einigen Monaten hat das Bundesarbeitsgericht ein sehr wichtiges Urteil zum Thema Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte gefällt. Grundlage dieses Urteils (Aktenzeichen: 6 AZR 161/16 vom 23.03.2017) war die Klage eines Gesundheits- und Krankenpflegers in einem Krankenhaus, in dem der TVöD (Tarifvertrag Öffentlicher Dienst) gilt.

Dieses Urteil besagt, dass der teilzeitbeschäftigte Kläger bei ungeplanten Überstunden bereits dann den Zuschlag erhalten muss, wenn diese anfallen. Das „Abwarten“ bis die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erreicht ist, ist bei solchen Überstunden nicht notwendig. Dies wäre eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten – und damit rechtswidrig.

Dieses Urteil ist auf die tarifrechtliche Situation des TÜV SÜD übertragbar!

Der Manteltarifvertrag TÜV SÜD kennt die Begriffe „Überstunde“ und „Überstundenzuschlag“ nicht. Allerdings ist für bestimmte Arbeitszeiten ein Zuschlag in Höhe von 30% zu bezahlen:

a) wenn die Jahresarbeitszeit von 2002 Stunden bei Vollzeitbeschäftigten überschritten wurde und
b) wenn Arbeitszeiten über die 48. Wochenstunde hinaus angeordnet wurden.

Die Rechtsprechung des BAG ist nach unserer Prüfung zwingend auf die Regelung des Manteltarifvertrages anzuwenden.

Teilzeitbeschäftigte haben früher Anspruch auf 30% Zuschlag!

Diesen Zuschlag gibt es für Vollzeitbeschäftigte ab der 48. Wochenstunde bzw. ab der 2002ten Jahresarbeitsstunde. Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf diesen Zuschlag ab der Zeit entsprechend dem Verhältnis des individuellen Teilzeitumfangs zu dem eines Vollzeitbeschäftigten.

Beispiel 1: Teilzeitbeschäftigung mit 50% einer Vollzeitbeschäftigung (= 19,25 Wochenstunden). Durch das Urteil entsteht der Anspruch auf Zuschlag bereits ab der 25. Wochenarbeitsstunde, bzw. nach einer Jahresarbeitszeit von 1001 Stunden.

Beispiel 2: Teilzeitbeschäftigung mit 30 Stunden pro Woche (= 77,92 % einer Vollzeitbeschäftigung). Hier entsteht der Anspruch auf Zuschlag bereits ab der 38. Wochenarbeitsstunde, bzw. ab einer Jahresarbeitszeit von 1560 Stunden.

Höhere Belastung durch zusätzliche Arbeitsleistung!

Grund ist, dass der Zuschlag für eine höhere Belastung bezahlt wird, weil der Arbeitgeber die Arbeitsleistung über die vertraglich geregelte Arbeitszeit hinaus in Anspruch nimmt. Diese höhere Belastung tritt bei Teilzeitbeschäftigten aber schon viel früher ein, nicht erst ab 2002 Stunden im Jahr oder ab der 49. Wochenarbeitsstunde. Ein „Abwarten“ bis die Bedingungen für die Vollzeitbeschäftigten erfüllt wären, ist nach dem Urteil des BAG eine rechtswidrige Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten.

Gerne beraten wir ver.di-Mitglieder hierzu individuell. Auf Wunsch vertreten wir Sie auch gegenüber ihrem Arbeitgeber – sowohl außergerichtlich, als auch gerichtlich.

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